Am 2. August 2026 wird die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte im EU AI Act anwendbar. Gleichzeitig kursiert seit Mai die Meldung, der AI Act sei «verschoben worden». Beides stimmt, und genau diese Mischung sorgt gerade für Verwirrung. Hier ist die Lage sortiert, mit Stand 16. Juli 2026 und Quellen am Ende.
Was verschoben wurde und was nicht
Rat und EU-Parlament haben sich am 7. Mai 2026 im sogenannten Digital-Omnibus-Paket darauf geeinigt, Teile des AI Act zu entschärfen und zu verschieben. Die formelle Annahme steht noch aus, die politische Einigung ist aber da. Verschoben wurden die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme: statt ab 2. August 2026 gelten sie für die meisten Anwendungsfälle erst ab 2. Dezember 2027, für KI in regulierten Produkten sogar erst ab 2. August 2028.
Nicht verschoben wurde Artikel 50, die Transparenzpflichten. Die werden wie geplant am 2. August 2026 anwendbar. Wer daraus «der AI Act kommt erst 2027» gemacht hat, hat die falsche Hälfte der Meldung behalten.
Artikel 50 verlangt im Kern drei Dinge:
- Chatbots und KI-Interaktion: Wer mit einer KI interagiert, muss das erkennen können, ausser es ist offensichtlich.
- KI-generierte Inhalte: Synthetische Bilder, Videos, Audio und Texte müssen maschinenlesbar als KI-generiert gekennzeichnet sein.
- Deepfakes: Täuschend echte Darstellungen realer Personen oder Ereignisse müssen immer sichtbar deklariert werden, ebenso der Einsatz von Emotionserkennung.
Es gibt Ausnahmen. Die praktisch wichtigste: Inhalte, die eine menschliche Redaktion geprüft hat und für die jemand die redaktionelle Verantwortung trägt, brauchen keine gesonderte Publikums-Kennzeichnung.
Damit die zwei Daten nicht durcheinandergeraten: Die Pflichten selbst, also Chatbot-Kennzeichnung, Deepfake-Deklaration und die Kennzeichnung von KI-Inhalten, gelten ab dem 2. August 2026. Nur für die technische Umsetzung der maschinenlesbaren Markierung läuft eine separate Übergangsfrist, im Omnibus von sechs auf drei Monate verkürzt, bis zum 2. Dezember 2026. KMU bekommen erleichterte Dokumentationspflichten, aber keine Ausnahme von der Kennzeichnung selbst.

Betrifft das ein Schweizer KMU überhaupt?
Die Schweiz hat kein eigenes KI-Gesetz und will vorerst auch keines nach EU-Vorbild. Der Bundesrat verfolgt seit Februar 2025 einen sektoriellen Ansatz, eine Vernehmlassungsvorlage wird bis Ende 2026 erwartet. Anfang Juli 2026 hat sich der zuständige Bundesrat in Genf ausdrücklich für minimale internationale KI-Regulierung ausgesprochen.
Das heisst aber nicht, dass Schweizer Firmen nichts angeht:
- Der AI Act wirkt über den Markt, nicht über die Grenze. Wer sich mit KI-Inhalten an ein EU-Publikum richtet, kann in den Anwendungsbereich fallen. Ob das im Einzelfall zutrifft, etwa bei Lieferungen in die EU oder bei Kampagnen für EU-Kunden, ist eine Rechtsfrage. Als grobe Selbsteinschätzung, die keine Rechtsberatung ersetzt: Wer gezielt für den EU-Markt wirbt oder einen eigenen Shop für EU-Kunden betreibt, sollte die Frage einmal sauber klären lassen; ein gelegentlicher Einzelversand über die Grenze ist eine andere Liga.
- Die Schweizer Medienbranche prescht freiwillig vor. Am 7. Mai 2026 hat sie sich auf einen KI-Kodex geeinigt: Deepfakes und vollständig KI-generierte Inhalte sollen gekennzeichnet werden. Wer Content an Schweizer Medien oder Plattformen liefert, wird diese Erwartung zunehmend spüren.
- Das Datenschutzgesetz gilt längst. Der EDÖB stellt klar, dass das revidierte DSG technologieneutral ist und auf KI-gestützte Datenbearbeitung direkt anwendbar. Und im Februar 2026 haben 61 Datenschutzbehörden, darunter der EDÖB, eine gemeinsame Erklärung zu KI-generierten Bildern veröffentlicht, mit Forderungen nach Transparenz und Schutzmassnahmen.
Kurz: Es gibt keine Schweizer Kennzeichnungspflicht per Gesetz. Es gibt eine EU-Pflicht, die viele Schweizer Firmen über ihre Kunden trifft, und eine Erwartungshaltung, die auch hierzulande wächst.
Was das für KI-Produktbilder und Marketing-Inhalte konkret heisst
Ich produziere AI-Content beruflich, unter anderem Produktvisuals für KMU. So sieht die praktische Umsetzung aus:
- Maschinenlesbare Kennzeichnung gehört in die Produktion. Seriöse Generierungs-Tools schreiben Herkunfts-Metadaten und Wasserzeichen in die Dateien (Stichwort C2PA/Content Credentials). Das ist der technische Baustein von Artikel 50. Er ist allerdings fragiler, als er klingt: Beim Herunterladen, Konvertieren und Nachbearbeiten gehen solche Metadaten leicht verloren; ein Test an eigenen Generierungs-Dateien im Juli 2026 fand am Ende der Pipeline keine auslesbaren Content Credentials mehr. Ein Dienstleister muss die Kennzeichnung deshalb am Ende der Kette prüfen und nötigenfalls neu setzen, statt sie am Anfang zu versprechen. Ob das im Einzelfall genügt, hängt von der konkreten Umsetzung ab; eine pauschale Compliance-Garantie gibt es nicht.
- Die sichtbare Kennzeichnung liegt beim Veröffentlicher. Ob ein Hinweis wie «Bild KI-generiert» neben dem Visual steht, entscheidet und verantwortet, wer publiziert. Ein Dienstleister kann Badge und Formulierung mitliefern, abnehmen kann er die Pflicht nicht. Wer Ihnen «komplett AI-Act-konforme Bilder» verspricht, verkürzt die Rechtslage.
- Ein normales Produktbild ist kein Deepfake. Die strengste Kennzeichnungsstufe betrifft täuschend echte Darstellungen realer Personen und Ereignisse. Ein generiertes Lifestyle-Bild einer Wasserflasche spielt in einer anderen Kategorie als ein synthetisches Testimonial-Video mit einem echten Gesicht. Letzteres würde ich schlicht nicht bauen.
- Redaktionell geprüfte Texte sind der einfache Fall. Ein Blogartikel, den ein Mensch geprüft und verantwortet hat, braucht keine Publikums-Kennzeichnung nach Artikel 50. Transparenz kann trotzdem klug sein: Wie diese Site mit AI gebaut wurde, steht offen in diesem Blog, als Teil der Positionierung statt als Pflichterfüllung.
Die pragmatische Checkliste
- Inventar machen: Wo setzen Sie heute KI-generierte Inhalte ein (Bilder, Texte, Chatbot)?
- EU-Bezug klären: Richtet sich davon etwas gezielt an ein EU-Publikum (eigener EU-Shop, deutschsprachiges Marketing für den EU-Markt)? Dann einmalig juristisch einordnen lassen.
- Beim Dienstleister nachfragen, ob die Dateien Herkunfts-Metadaten tragen, und sich das zeigen lassen.
- Eine eigene Kennzeichnungs-Praxis festlegen und dokumentieren. Faustregel aus Artikel 50: Deepfakes und Emotionserkennung immer sichtbar kennzeichnen, nicht redaktionell geprüfte KI-Inhalte grundsätzlich, redaktionell geprüfte und verantwortete Texte optional.
- Chatbots auf der eigenen Website prüfen: Ist erkennbar, dass keine Person antwortet?
- Nicht auf ein Schweizer KI-Gesetz warten. Das revidierte DSG gilt jetzt schon, die EU-Frist steht vor der Tür.
Wenn Sie bei den Punkten 1, 3 und 4 Unterstützung wollen: Genau solche Fragen kläre ich mit Ihnen im KI-Strategie-Sparring, bevor es um Tools geht. Die Rechtsfrage aus Punkt 2 gehört zum Anwalt, die Vorarbeit dazu können wir gemeinsam machen. Das Erstgespräch kostet nichts.
Weiterführende Links
- Rat der EU: Einigung zur Vereinfachung des AI Act, 07.05.2026: die Primärquelle zur Omnibus-Einigung samt neuer Fristen
- Haufe: Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gilt ab August 2026: gute deutschsprachige Einordnung von Artikel 50 inkl. Ausnahmen
- EDÖB: KI und Datenschutz: warum das revidierte DSG schon heute für KI gilt
- AI Act Service Desk der EU-Kommission: offizielle Anlaufstelle für Detailfragen zum Anwendungsbereich